Satzung des Vereins „Freunde des Hauses Zum Maulbeerbaum Landau/Pfalz"

Angenommen auf der Gründungsversammlung am 01.10.2011 in Landau/Pfalz
Eintragung am 22.11.2011 Amtsgericht Landau/Pfalz; Vereinsregister Nr. 30.339

Geändert durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2019

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Hauses Zum Maulbeerbaum Landau/Pfalz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V“.
  2. Verein hat seinen Sitz in Landau/Pfalz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist es, die von der gemeinnützigen Genossenschaft Haus zum Maulbeerbaum eG durchzuführende denkmalgerechte Sanierung und Nutzung des Hauses zum Maulbeerbaum zu fördern.

Das Haus „Zum Maulbeerbaum“ ist als Gründungsort des „Landauer Bundes“(1522) und als über Jahrhunderte (seit ca. 1488) bestehende Herberge und Gaststätte bekannt geworden.

Es hat eine wechselvolle, für Landau bedeutsame Geschichte und ist eines der wenigen überkommenen Häuser aus der Zeit des Wiederaufbaus nach dem großen Stadtbrand 1689.

Heute ist es durch häufigen Besitzer- und Nutzungswechsel, durch jahrelangen Leerstand und zeitweise Vernachlässigung in einem desolaten Zustand; zwar gesichert aber auf Dauer dem Verfall preisgegeben.

Im Interesse der Allgemeinheit, wegen seiner geschichtlichen Bedeutung, aus bau- und kunsthistorischen Gründen sollte es erhalten, instandgesetzt und wieder genutzt werden – dafür möchten wir uns als Verein einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung („Steuerbegünstigte Zwecke“ §§51ff.AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 5 Beginn/Ende des Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitgliedes.

Ein Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand kann bei rückständigen Mitgliedsbeträgen das Ende der Mitgliedschaft beschließen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sollen im ersten Viertel eines Kalenderjahres eingezogen werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten sowie über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

    • Die Höhe des Jahresbeitrages festzusetzen.

    • Die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören.

    • Über die Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntmachung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
     
  5. Der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorsitzenden eingesehen werden oder per Email angefordert werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Wahlen müssen auf Antrag geheim erfolgen.
  2. Abstimmungen in der Sache erfolgen offen durch Handaufhebung oder Zuruf in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
        • ein/e Vorsitzende/r
        • eine/e stellvertretende/n Vorsitzende/n
        • ein/e Schatzmeister/in
        • ein/e Schriftführer/in
        • mindestens zwei Beisitzer, darunter ein Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft Haus zum Maulbeerbaum eG.

Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und entscheidet über die Vergabe von Mitteln des Vereins.
Er kann Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese können zugleich Beisitzer im Vorstand sein.

§ 12 Satzungsänderung

Die Satzung kann geändert werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder auf einer dazu eingeladenen Mitgliederversammlung notwendig. Eine Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe des Grundes der Satzungsänderung ist notwendig.

Redaktionelle Änderungen der Satzung, die zur Eintragung in das Vereinsregister oder der Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sein sollten, können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der steuerbegünstigten Genossenschaft Haus zum Maulbeerbaum eG übertragen, die es für Erhalt und Nutzung des Hauses Zum Maulbeerbaum einsetzt.

Die Auflösung des Vereins wird durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben.

 

Joomla templates by a4joomla